Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Für Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Vertragsgegenstand“) an uns gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer (Lieferant, Unternehmer o. ä.) erklärt mit seiner Bestellbestätigung oder mit der Erfüllung des Vertrages die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, welche diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehen oder zu unserem Nachteil ergänzen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie entfalten nur Wirksamkeit, sofern wir diesen ausdrücklich zustimmen. Eine vorbehaltlose Annahme des Vertragsgegenstandes und/oder dessen Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedeutet keine Zustimmung.

(3) Die Einkaufsbedingungen sind für zukünftige Vertragsbeziehungen wirksam, auch wenn sie hierfür nicht ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der Stand der Technik sowie die gültigen Gesetze und Verordnungen eingehalten und behördliche Auflagen beachtet werden.

2. Bestellungen

(1) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. Spätere Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen müssen ebenso  in  schriftlicher Form erfolgen. Die schriftliche Form ist auch per Telefax und auf elektronischem Wege gewahrt. Zuvor eingeholte Angebote erfolgen unentgeltlich und unverbindlich.

(2) Bestellungen sind durch den Auftragnehmer innerhalb von 3 Tagen in schriftlicher Form zu bestätigen, es sei denn es wird in kürzerer Frist wie bestellt geliefert. Abweichungen der Bestellbestätigung von der Bestellung gelten als neues Angebot und müssen von uns schriftlich angenommen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Auftragnehmer hieraus Rechte herleiten kann. Unser Schweigen gilt keinesfalls als Annahme der Abweichung.

3. Für uns herzustellende Produkte/übergebene Unterlagen

(1) Für uns herzustellende Vertragsgegenstände sind exakt nach unseren Vorstellungen bzw. übergebenen Skizzen, Zeichnungen oder Plänen anzufertigen. Jegliche Abweichung gilt als Mangel im Sinne des Punktes 9 dieser AEB.

(2) Von uns zur Herstellung übergebene Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie sind vertraulich zu behandeln, nur für unsere Zwecke zu verwenden und keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Aufbewahrung erfolgt unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(3) Zur Auftragsausführung übergebene Unterlagen sind nach Abschluss des Auftrages an uns zurück zu geben. Es darf keine Vervielfältigung für den Verbleib beim Auftragnehmer ohne unsere vorherige Zustimmung erfolgen. Auf unser Verlangen hat die Übergabe mittels eingeschriebenen Briefes oder eigenhändiger Sendung zu erfolgen.

4. Versand/Eigentumsvorbehalt

(1) Der Versand erfolgt zu den vereinbarten Lieferterminen oder -fristen an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Sollten Umstände auftreten, die einen Versand zu dem angegebenen Termin erschweren oder unmöglich machen, hat uns der Auftragnehmer unverzüglich über die Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Der Lieferung ist der Lieferschein beizulegen, welcher unsere Bestellnummer sowie das Auftragsdatum enthält. Die Bestellnummer ist darüber hinaus auf dem Versandaufkleber aufzubringen.

(2) Sofern dies nach Art des Vertragsgegenstandes zu erwarten ist, hat die Lieferung mit einer entsprechenden Dokumentation in deutscher Sprache zu erfolgen. Andere Sprachen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(3) Die Kosten der Lieferung inkl. Verpackung, Versand, Versicherungen und allen weiteren Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(4) Verpackungs- und Transportmaterial hat der Auftragnehmer auf unser Verlangen zurück zu nehmen. Gesundheits- und umweltschädliche Materialien sind stets zurückzunehmen.

(5) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers.

(6) Einem erweitertem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird ausdrücklich widersprochen.

5. Lieferung

(1) Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. -fristen sind verbindlich. Zur Pünktlichkeit der Lieferung oder Leistung kommt es auf den Eingang bei uns an. Der Auftragnehmer gerät bei verzögerter Lieferung ohne Mahnung unsererseits in Verzug. Wir sind berechtigt, die Annahme verspäteter Lieferungen zu verweigern und den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurück zu senden. Ein Annahmeverzug liegt in diesem Fall nicht vor.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns jede Verzögerung von Terminen und Fristen unter Nennung des Grundes unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei eine solche Meldung den Auftragnehmer nicht von der Einhaltung der vereinbarten Termine bzw. Fristen befreit.

(3) Außer in Fällen, dass Teillieferungen ausdrücklich vereinbart oder ausnahmsweise durch uns genehmigt sind, sind wir nicht zur Abnahme solcher verpflichtet. Vorstehende Regelung gilt für Mehrlieferungen oder nicht bestellte Waren entsprechend. In solchen Fällen erfolgt eine Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers; unbestellte Waren, die zunächst angenommen wurden, können nach Mitteilung innerhalb von 14 Tagen bei uns abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht, werden die Waren auf Kosten des Lieferanten entsorgt.

(4) Für den Fall einer Verzögerung steht uns nach den Umständen des Einzelfalles ein unentgeltliches Rücktrittsrecht zu. Darüber hinaus sind wir in dringenden Fällen, insbesondere zur Verhinderung eigenen Verzuges, berechtigt, Ersatzbeschaffungen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.

(5) Für den Fall des Verzuges hat der Auftragnehmer den uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Uns steht in diesem Fall nach einer Kulanzzeit von 10 Arbeitstagen ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 0,3 % je Arbeitstag des vom Auftragnehmer zu verantwortenden Verzuges, höchstens jedoch 5 % des Auftragsvolumens zu. In diesem Fall sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe wird dem Auftragnehmer unverzüglich nach Lieferung des Vertragsgegenstandes mitgeteilt. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis vorbehalten, dass uns kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt uns der Nachweis eines höheren Schadens, insbesondere bei Ersatzbeschaffungen, vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.

6. Kontrollen und Mängelrüge

(1) Die Annahme des Vertragsgegenstandes erfolgt vorbehaltlich einer Kontrolle auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit. Festgestellte Mängel können durch uns innerhalb von zwei Wochen seit Ablieferung des Vertragsgegenstandes gerügt werden. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist ihre Absendung. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Rüge.

(2) Bei vorgenannter Kontrolle nicht offensichtliche Mängel, welche erst bei Verarbeitung, Ingebrauchnahme oder während des Betriebes offenbar werden, können durch uns binnen zwei Wochen nach deren Feststellung gerügt werden. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist die Absendung. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Rüge.

(3) Bei Lieferung größerer Mengen haben wir das Recht, die Eingangskontrolle mittels Stichproben durchzuführen. Bei diesen Stichproben nicht erkannte Mängel gelten als verborgen.

7. Preise

(1) Sämtliche in der Bestellung genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, inklusive Verpackung, Versand, und allen weiteren Nebenkosten. Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.

(2) Mit dem Kaufpreis sind darüber hinaus auch eventuell anfallende Lizenzgebühren abgegolten.

(3) Preiserhöhungen nach Bestätigung der Bestellung bedürfen unserer Zustimmung. Preissenkungen kommen uns zu Gute und sind bei der Rechnungslegung zu berücksichtigen.

8. Rechnung/Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnung ist getrennt von der Lieferung an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse zu senden. Sie hat unsere Bestellnummer und das Auftragsdatum zu enthalten. Fehlen diese Angaben und kommt es auf Grund dessen zu einer Verzögerung der Zahlung, geht dies nicht zu unseren Lasten.

(2) Die Rechnung ist zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt von Lieferung und Rechnung oder innerhalb von 30 Tagen netto. Bei Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin fängt die Zahlungsfrist frühestens zum vereinbarten Liefertermin an zu laufen.

(3) Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf die Anweisung der Zahlung an.

(4) Zahlungsverzug setzt eine Mahnung durch den Auftragnehmer voraus.

(5) Zahlungen haben keinen Einfluss auf unser Rügerecht sowie unsere Garantie- oder Gewährleistungsansprüche.

9. Gefahrübergang/Gewährleistung

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht erst mit dessen Ablieferung auf uns über.

(2) Für Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern sich nachstehend nicht etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln oder Produktschäden seiner Lieferung auf Grund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert zu, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate ab Anlieferung bei uns. Schreibt das Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist vor, ist diese anzuwenden.

(4) Der Vertragsgegenstand gilt nach den Umständen des Einzelfalles auch dann als mangelhaft, wenn er nur unwesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Bei Mängeln am Vertragsgegenstand hat der Auftragnehmer nach unserer Wahl Ersatz zu leisten, den Mangel zu beseitigen oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung einen Preisnachlass zu gewähren. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung des Mangels selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Vorstehendes gilt auch, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät oder die durch uns gewählte Art der Mängelbeseitigung zum wiederholten Male gescheitert ist. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag bleibt von dieser Regelung unberührt.

(5) Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Jegliche Einschränkung ist hierbei unzulässig. Gewährleistungsfristen für Ersatzlieferungen richten sich nach Absatz 3 dieser Vorschrift und beginnen am Tage der Ablieferung bei uns.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund des Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer erfolgen.

(7) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

10. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Krieg, Maßnahmen von Behörden sowie ähnliche störende, nicht abwendbare Ereignisse, befreien uns für deren Dauer von unserer Leistungspflicht. Für den Fall, dass diese mehr als nur unerhebliche Ausmaße einnehmen, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

11. Aufrechnung/Abtretung

(1) Uns steht das Recht zu, gegen die Forderungen, die der Auftragnehmer gegen uns hat, mit allen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Auftragnehmer zustehen.

(2) Der Auftragnehmer darf nur gegen solche Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen gegen uns an Dritte ganz oder teilweise abzutreten oder zu verpfänden. Im Fall einer Abtretung wird das Recht an den bisherigen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen nicht berührt.

12. Schutzrechte

(1) Für den Fall, dass wir Beistellungen oder Unterlagen im Zusammenhang mit für uns herzustellenden Produkten leisten bzw. zur Verfügung stellen, stehen ausschließlich uns Rechte an sämtlichen Schutz-, Nutzungs-, und Verwertungsrechten zu. Dies gilt auch für solche, die aus Bearbeitungen oder Umarbeitungen für oder durch den Auftragnehmer entstehen. In diesem Fall überträgt der Auftragnehmer uns diese Rechte, wir nehmen die Übertragung an. Sollte eine solche Übertragung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, räumt uns der Auftragnehmer eine kostenfreie, exklusive, räumlich und zeitlich unbegrenzte und unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung dieser Rechte ein. Von dieser Regelung ausgenommen sind solche Verbesserungen, die ohne eine Schutzrechtsverletzung des Auftragnehmers einhergehen.

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass durch die bestimmungsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstandes keine Schutzrechte Dritter verletzt oder beeinträchtigt werden. Für den Fall, dass dennoch eine Schutzrechtverletzung vorliegt, hält der Auftragnehmer uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei oder stellt uns eine unentgeltliche Lizenz zur Nutzung des Schutzrechtes zur Verfügung.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, von der jeweils anderen Partei erhaltene geschäftliche oder technische Informationen vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für solche Informationen, die der Informationsempfänger vorher besitzt, welche öffentlich zugänglich oder ohne Verschulden des Informationsempfängers veröffentlicht werden oder auf Grund behördlichen oder gerichtlichen Auftrags bekanntzugeben sind. Diesen Umstand hat der Informationsempfänger dem anderen Teil unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass diese Geheimhaltung auch von ihren Angestellten und beauftragten Dritten beachtet wird. Diese Klausel gilt auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern bzw. zwischen einem Vertragspartner und dessen Angestellten oder beauftragten Dritten.

(2) Der Auftragnehmer darf in seiner Werbung nur nach schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsbeziehung mit uns hinweisen.

14. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

(2) Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Chemnitz. Uns steht darüber hinaus das Recht zu, den Auftragnehmer an seinem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

(3) Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(4) Sofern nicht anders vereinbart, ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgeblich. Wird eine Übersetzung durch uns zur Verfügung gestellt, dient diese ausschließlich der Information des Auftragnehmers und wird nicht Vertragsbestandteil.

(5) Sollten einzelne Regelungen oder Teile von Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder Teile dieser Klauseln nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien eine Regelung anstreben, die dem wirtschaftlichem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Kommt es zu keiner Einigung gilt das Gesetz.

Chemnitz, Januar 2015