AGB der 3D-Micromac AG

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Lieferung“) durch die 3D-Micromac AG (im Folgenden „Lieferer“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Besteller erklärt mit seiner Bestellung oder mit der Erfüllung des Vertrages die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung hierfür nicht ausdrücklich vereinbart wird.

2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, welche diesen Bedingungen entgegenstehen oder zu unserem Nachteil ergänzen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie entfalten nur Wirksamkeit, sofern wir diesen ausdrücklich zustimmen. Eine vorbehaltlose Ausführung des Auftrages in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedeutet keine Zustimmung.

II. Vertragsschluss

1. In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Lieferer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.

2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den erstellten Angeboten sind nur gültig, wenn der Lieferer insoweit schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Lieferers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, u. a. Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Lieferer nicht. Es gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers: diese dürfen auch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

5. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, welche aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder nicht eindeutigen oder mündlichen Angaben herrühren.

III. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ausschließlich die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Erst durch dessen Auftragsbestätigung werden Verpflichtungen für ihn begründet.

2. Soweit kein Pflichtenheft vereinbart wurde, gelten die Anlagebeschreibungen des Lieferers wie angeboten und vorgetragen. Schutzvorschriften im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften werden mitgeliefert, wie vereinbart.

3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Lieferer auch nach Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.

4. Der Besteller hat an der vom Lieferer erworbenen Software ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Medien. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie nicht erstellen. Für die vom Lieferer entwickelte und gelieferte Software gilt die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung der 3D-Micromac AG.

5. Liegen Muster, Zeichnungen und Modelle des Bestellers der Lieferung zugrunde, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Frachtführer (FCA) Chemnitz ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto ist nur in Fällen gestattet, in denen dies ausdrücklich vereinbart wurde. Es gelten die Incoterms 2010.

2. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Lieferers. Erhöhen Vorlieferanten ihre Preise, steigen Lohn- und Transportkosten oder bei sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Lieferer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

3. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks und Auslösungen.

4. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die vom Lieferer unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Lieferer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Lieferung; Verzug

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2. Die Lieferzeit ergibt sich aus der speziellen Vereinbarung der Parteien. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart wurden. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller sowie die Klärung aller nachträglich entstandenen technischen Fragen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt oder werden nach Vertragsschluss Veränderungen vereinbart, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen entsprechend bzw. angemessen.

4. Der Lieferer unterrichtet den Besteller in allen Fällen über einen möglichen Eintritt eines Lieferverzuges und deren Ursachen.

5. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – nach einer Kulanzzeit von zehn (10) Arbeitstagen eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Hersteller-Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Dies gilt nur, sofern der Lieferer den Verzug zu vertreten hat.

6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

7. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit der Lieferer die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Lieferverzuges zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb und erfolgter Abnahme.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr am Tag der vereinbarten Übernahme auf den Besteller über.

3. Wird der Liefergegenstand durch den Besteller genutzt, obwohl eine Abnahme im Sinne von IX. auf Grund Mangelhaftigkeit verweigert wurde, so geht die Gefahr am Tag der Unterzeichnung des Protokolls über die Nichtabnahme, spätestens jedoch am Tag des Nutzungsbeginns auf den Besteller über. Die Nutzungsabsicht des Bestellers ist auf dem Protokoll zu vermerken; der Nutzungsbeginn ist dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

VIII. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser ab der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Halterung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

IX. Abnahme

1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellungs- bzw. Abnahmebereitschaftsmeldung durch den Lieferer und findet grundsätzlich in dessen Räumen statt. Die Abnahme ist seitens des Bestellers durch eine von ihm autorisierte Person vorzunehmen.

2. Mit der Abnahme des Produktes wird bekundet und bestätigt: Funktionsfähigkeit, Mechanik, Pneumatik, elektrische Installation, Programmierung, Sicherheit und Dokumentation der Steuerung und Schaltung.

3. Der Besteller darf die Abnahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

4. Im Falle von VII. Nr. 3 darf die Abnahme wegen bei der ersten Abnahme nicht gerügten Mängeln nicht verweigert werden, es sei denn es handelt sich um verdeckte Mängel.

X. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Die gesetzlichen Fristen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Artikel XII.- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit , bei nur unerheblicher Abweichung von der vom Vertrag vorausgesetzten Verwendung, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Rohwarefehlern, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Wurden vom Besteller oder vom Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so sind für diese und die daraus entstehenden Folgen Mängelansprüche ebenfalls ausgeschlossen.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit , als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gem. § 478 Abs. 2 BGB gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels gilt Nr. 8 entsprechend.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsmäßig genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt., haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Artikel X Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rückgriffs- und Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Artikel XIII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung verbunden hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. X Nr. 4, 8 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. X entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. VI, Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XIII. Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit der Besteller nach diesem Art. XIII Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. X Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XIV. Musterfertigung

1. Musterbaufristen sind nur annähernd zu verstehen, es sei denn, der Lieferer hat schriftlich eine ausdrücklich für verbindlich erklärte Zusage für einen bestimmten Termin gegeben.

2. Wird vor Ausführung von Mustern/Prototypen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, auch wenn die Arbeit nicht in Auftrag gegeben wird.

3. Erstmuster dienen grundsätzlich auch der Feinabstimmung in der Produktion und in der Kommunikation zwischen Produktion und Besteller sowie dem Testen von Material- und Produktionsmöglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf perfekte Erstmuster ist ausgeschlossen. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Mängelgewährleistung.

4. Eine Funktionsfähigkeit der Muster kann nicht garantiert werden.

5. Stellt der Besteller im Rahmen der Tests neue oder andersartige Testmaterialen zur Verfügung oder wünscht er eine neue oder andersartige Bearbeitung der Materialen und ist damit ein nicht nur unerheblicher Anpassungsaufwand zur weiteren Musterfertigung für den Lieferer verbunden, so erstellt der Lieferer vor der weiteren Bearbeitung ein Nachtragsangebot. Die weitere Bearbeitung erfolgt erst, nachdem das Nachtragsangebot durch den Besteller angenommen und ein eventueller Kostenvorschuss entrichtet ist. Gleiches gilt, wenn der Besteller ein weiteres Mal eine Verbesserung der Bearbeitung wünscht und damit ein nicht nur unerheblicher Anpassungsaufwand für den Lieferer verbunden ist.

6. Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den einzelvertraglich getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich dessen Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.

7. Diese Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem Empfang der Ware bzw. Annahme der Leistung durch den Käufer.

8. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Chemnitz. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

XVI. Salvatorische Klausel; Sprache

1. Sollten einzelne Regelungen oder Teile von Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder Teile dieser Klauseln nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien eine Regelung anstreben, die dem wirtschaftlichem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Kommt es zu keiner Einigung gilt das Gesetz.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Wird eine Übersetzung durch uns zur Verfügung gestellt, dient diese ausschließlich der Information des Bestellers und wird nicht Vertragsbestandteil.

Chemnitz, Januar 2015